Binz Transport
Transporte
& Logistik
1713 St. Antoni
Tel. 026 495 92 22
 
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Dienstleistungen

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Binz AG Transport & Logistik, 

1713 St. Antoni

                                                   (in Kraft seit 1. Januar 2004)

Vorwort

 

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Binz AG dienen dazu, die gesetzlichen Bestimmungen zu ergänzen.

 

 

1 Geltungsbereich

 

1          Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auf alle Aufträge Anwendung, soweit ihnen nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Sie umfassen die gesamten, nachstehend näher umschriebenen Tätigkeitsbereiche der Binz AG.

 

2          Von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen können getroffen werden.

 

 

2 Tätigkeitsbereiche

 

1          Es sind zwei Tätigkeitsbereiche zu unterscheiden:

 

a) Die Binz AG als Vermittler

In dieser Funktion übt die Binz AG eine reine Vermittlertätigkeit aus. Sie schliesst auf Rechnung ihres Auftraggebers mit Frachtführern, Spediteuren, Zollagenten, Lagerhaltern und anderen beteiligten Unterbeauftragten Verträge ab.

 

b)Die Binz AG als Frachtführer

In folgenden, abschliessend aufgezählten Fällen kommt der Binz AG die Stellung eines Frachtführers zu:

- Bei Selbsteintritt, d. h. wenn sie einen Transport
  mit eigenen Mitteln durchführt
- Bei Ausstellung eines eigenen Transportdokumen-
  tes mit Auslieferungsverpflichtung, wie Durchkon-
  nossement (Multimodal Transport Document) usw.
- Bei rein europäischen Landtransporten (ausge-
  nommen reine Bahntransporte), es sei denn, die
  Binz AG bezeichnet sich ausdrücklich
  als Vermittlerin und behandelt auch als solche.

 

 

3 Offertstellung

 

1          Offerten sind ab Ausstellungsdatum 30 Tage gültig.

 

 

4 Auftragserteilung

 

1          Der Auftrag ist der Binz AG schriftlich oder mit elektronischen Mitteln zu erteilen. Wird er mündlich oder telefonisch erteilt, so trägt der Auftraggeber bis zum Eintreffen einer schriftlichen Bestätigung bei der Binz AG die Gefahren einer unrichtigen oder unvollständigen Übermittlung.

2          Der Auftrag hat alle für eine ordentliche Ausführung notwendigen Angaben, wie Hinweise auf reglementierte Güter (z. B. Gefahrengut) sowie solche, die einer besonderen Behandlung bedürfen zu enthalten.

3          Nicht als Teil des Auftrages gilt der Text in Dokumenten, die dem Auftrag beiliegen, es sei denn, der Auftraggeber bezeichne diese ausdrücklich als Bestandteil des Auftrages.

 

  

4          Auftragsannahme
Der Auftrag gilt als verbindlich, wenn die Binz AG das entsprechende Auftragsformular (siehe Anhang 1) vom Auftraggeber vollständig ausgefüllt und unterzeichnet zurück erhalten hat.

 

 

5 Besondere Bestimmungen

 

1          Überprüfung
Die Binz AG überprüft den ihr erteilten Auftrag sorgfältig; sie ist jedoch nicht verpflichtet, den Inhalt von Transportgefässen oder Sendungen zu überprüfen, noch Gewichts- oder Masskontrollen vorzunehmen. Stellt die Binz AG Unklarheiten fest, so klärt sie diese raschmöglichst mit dem Auftraggeber ab.

2          Lieferfristen
Lieferfristgarantien sind schriftlich zu vereinbaren. Sie müssen mindestens den letzten Ablieferungstermin und den vereinbarten Aufpreis beinhalten.

3          Interesse an der Lieferung
Die Ausserkraftsetzung betraglicher Haftungsbeschränkungen ist schriftlich zu vereinbaren. Die Vereinbarung muss mindestens die Höchsthaftungsgrenze und den Aufpreis beinhalten.

4          Herkunftszeichen
Soll dem Absender die wirkliche Bestimmung oder dem Empfänger die Herkunft der Ware nicht bekannt werden, so ist dies der Binz AG mitzuteilen.
Weist der Empfänger die Binz AG an, das Transportgut an einen Dritten weiterzuleiten, so gibt die Binz AG, auch ohne besondere Aufforderung, dem Dritten den Namen des Urabsenders und die Herkunft der Ware nicht bekannt. Die Binz AG entfernt die Herkunftszeichen nur auf schriftliches Verlangen.

5          Hochwertige Güter
Der Auftraggeber muss hochwertige Güter (solche, die aufgrund ihres Wertes einer besonderen Behandlung bedürfen) in seinem Auftrag als solche bezeichnen.

6.     Erstbeladung/Letztentladung
Soweit nicht abweichende Vereinbarungen bestehen, ist die Erstbeladung der Transportmittel und Transportbehältnisse Sache des Absenders und die Letztentladung diejenige des Empfängers.
Hilft der Chauffeur beim ersten Belad oder letzten Entlad oder besorgt er diese Manipulation auf ausdrückliches Verlangen des Absenders oder Empfängers allein, ist er als Hilfsperson des Absenders bzw. des Empfängers zu betrachten.

7.          Transportversicherung
Die Binz AG besorgt die Transportversicherung mittels Auftragsformular. Die Güter werden versichert „gegen alle Risiken“, gemäss den geltenden allgemeinen Versicherungsbedingungen.


 

6 Haftung des Auftraggebers

 

1          Der Auftraggeber haftet für seine eigenen Fehler und Versäumnisse sowie die seiner Unterbeauftragten, insbesondere für alle Folgen aus:
- einer Verpackung, die den Anforderungen nicht entspricht
- unrichtigen, ungenauen oder fehlenden Angaben im Auf-
  trag, auf der Verpackung oder am Transportgut selbst,
  insbesondere für Güter, die aufgrund ihrer Eigenschaften
  gar nicht oder unter besonderen Bedingungen angenom-
  men werden, oder deren Behandlung besonderen Vor-
  schriften unterliegt
- dem Fehlen oder verspäteten Beibringen der notwendigen
  Dokumente

 

 

7 Haftung der Binz AG als Spediteur

 

1          Grundsatz
Die Binz AG haftet seinem Auftraggeber für sorgfältige Ausführung des Auftrages.

2          Höhere Gewalt
Die Binz AG ist von jeder Haftung befreit, wenn ein Schaden durch Umstände entstanden ist, die weder die Binz AG noch seine Unterbeauftragten vermeiden und/oder deren Folgen sie nicht abwenden konnten.

3          Betragliche Haftungsgrenzen
Die Haftung der Binz AG ist begrenzt: Für Verlust oder Beschädigung von Gütern gelten die Bestimmungen gem. OR Art. 440  bis 457 und / oder CMR.

 

4    Von der Haftung des Frachtführers ausgeschlossen

      sind folgende Fälle wie

   -Schäden aus unsachgemässem Verlad auf der

    Lastwagenbrücke durch Hilfspersonal des Absenders

   -Bruchschäden infolge normaler Erschütterungen

-Schäden infolge mangelhafter oder ungeeigneter 

 Verpackung

-Schäden infolge Witterungseinflüssen

-Schäden infolge ungenügendem Raumprofil oder

 Fahrttrasse, wenn der Absender oder Empfänger diese

 Zufahrt verlangt hat

-Kratz; Schramm; Druck und Scheuerschäden, E-mail

 Und Farbsplitterung, Pollturrisse sowie das Lösen von

 geleimten Teilen und Furnieren

-Beschädigungen oder Manki bei Gütern, die in

 Verschlossenen oder äusserlich unbeschädigten

 Kisten, Kartons oder Behältern transportiert werden und

 Deren einwandfreier Zustand und Vollzähligkeit bei der

 Uebernahme nicht kontrolliert werden konnte.

 

8 Haftung der Binz AG als Frachtführer

   (gem. Art. 2, Abs. 1, Lit. b)

 

1          Grundsatz
Die Binz AG trägt die Frachtführerhaftung für die ganze Transportstrecke. Vorbehalten bleibt ein sich nur auf eine Teilstrecke beziehender Selbsteintritt der Binz AG.

2          Haftungsende
Die Haftung der Binz AG endet im Zeitpunkt, in dem das Transportgut vom Empfänger oder dessen Beauftragten übernommen worden ist.

3.          Betragliche Haftungsgrenze
Für Verlust oder Beschädigung des Transportgutes ist die Haftung der Binz AG als Frachtführer wie folgt begrenzt:
- Gemäss den für die Teilstrecke, auf welcher der Scha-
  den entstanden ist, geltenden, respektive gemäss all- fälligen, sich aus dem Transportdokument selbst erge-
  benden Haftungsbestimmungen.
- Sonderziehungsrechte pro Kilo Bruttogewicht des
  betroffenen Teils der Sendung bei grenzüberschreiten-
  den europäischen sowie schweizerisch inländischen
  Landtransporten, gem. Bestimmungen OR und/oder
  CMR.

 

9 Zahlungsbedingungen

 

1          Die Forderungen der Binz AG werden mit der Rechnungsstellung fällig. Zahlungskonditionen 30 Tage netto.

2          Wird die Binz AG vom Auftraggeber angewiesen, Frachten, Zölle, Abgaben usw. beim Empfänger der Waren oder Dritten zu erheben, und kann oder will der Betreffende die Forderung der Binz AG nicht bezahlen, so haftet der Auftraggeber dafür.

 

 

10 Retentionsrecht

 

1          Die der Binz AG übergebenen oder sonst wie zugekommenen Güter haften der Binz AG als Pfand für den jeweiligen Saldo aus dem gesamten Geschäftsverkehr mit den Auftraggeber.

2          Nach ungenutztem Ablauf einer von der Binz AG unter Verwertungsandrohung gesetzten Zahlungsfrist darf die Binz AG die betreffenden Güter ohne weitere Formalitäten freihändig bestens verwerten.

 

 

11 Verjährung

 

1          Zwingende gesetzliche Bestimmungen vorbehalten, verjähren sämtliche Ansprüche gegen die Binz AG nach einem Jahr.

2          Die Verjährungsfrist läuft vom Zeitpunkt der Ablieferung des Transportgutes oder bei Untergang, Verlust oder Verspätung von dem Tage an, an dem die Ablieferung hätte geschehen sollen.

3          Bei anderen Dienstleistungen beginnt die Verjährungsfrist mit dem Tag, an dem die Dienstleistung erbracht wurde oder hätte erbracht werden sollen.

 

 

12 Gerichtsstand und anwendbares Recht

 

1          Für die Beurteilung aller zwischen den Vertragsparteien strittigen Ansprüche gilt Tafers FR als Gerichtsstand.

 

2          Die Binz AG ist jedoch berechtigt, ihre Forderungen auch am Wohnsitz seines Schuldners gerichtlich geltend zu machen.

 

3          Es gilt schweizerisches Recht.

 

 

13 Originaltext

 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Binz AG sind in Deutsch. Als verbindlicher Text gilt die deutschsprachige Fassung.

 

 

 

 
 

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